STADTMUSEUM WIL
kleiden
Sattlern und Schneidern kamen weniger öffentliche Arbeiten zu gute, es war denn, dass etwa
die Polsterstühle des Rates und die Kleider für den St. Nikolausbrauch oder für eine Komödie
geliefert oder repariert werden mussten. Die Gewerbeordnung vom Jahre 1554. entzog den
Kauf von Häuten und Fellen den Metzgern und wies diesen Handel den Gerbern,
Schuhmachern und Sattlern zu. Letztere beiden durften aber Leder, Häute, Schaf- und Kalbfelle
nur beim Hundert oder in ganzen oder halben Fellen verkaufen. Die Gewerbeordnung von
1602 erlaubte den Schuhmachern, ihr Handwerk auszuüben und dazu rote und weisse Felle,
Unschlichtlichter und Schmer feilzuhalten. Der Verkauf erfolgte auf dem Schuhhause, der
späteren Herrenstube.
Weber und Schneider einigten sich 1627 dahin,
dass bei Leinwandeinkäufen von jedem Tuche
ein Kreuzer oder drei Pfennige, bei Verkäufen
zu St. Gallen, Konstanz oder anderswohin ein
Kreuzer der Bruderschaft zu entrichten waren.
So ein Weber jährlich unter 16 Stück Tuch
verfertigte, bezahlte er vier Schillinge, wenn
mehr von jedem Tuche einen Kreuzer. Wer
zum erstenmal mit der Elle ausmass, lieferte
ein Pfund Wachs, wer mit der Elle ausschnitt,
Wollenes oder Leinenes, jede Fronfasten einen
Schilling der Zunftkasse ab. Schneider, welche
angenommene Arbeit verdarben, hatten solche zurückzunehmen, dem Kunden den Schaden
abzutragen und eine durch Pfleger und Meister ihrer Zunft bestimmte Busse an den
Gottesdienst zu wenden.